Freistaat passt Corona-Schutz-Verordnung an

veröffentlicht am: 15.12.2020

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung wurde geändert. Diese wurde nun an die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und –präsidenten vom 13. Dezember angepasst. Die Änderungen treten morgen in Kraft. Die Änderungsverordnung ist auf www.coronavirus.sachsen.de veröffentlicht (Amtliche Bekanntmachungen).

Geändert wurden die Kontaktbeschränkungen über die Weihnachtsfeiertage: Nun gilt, dass vom 24. Dezember bis 26. Dezember als Ausnahme Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zugelassen sind (zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres). Dies umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerade Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Solche Treffen sind auch zulässig, wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bedeutet. Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen zu Weihnachten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

Friseure müssen schließen. Der Großhandel, beschränkt auf Gewerbetreibende, darf öffnen. Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester regelt der Bund. Beschäftigte von Bestattungsunternehmen haben nun Anspruch auf Notbetreuung (wenn beide Sorgeberechtigten bzw. der alleinige Sorgeberechtigte entsprechend tätig sind und die Betreuung nicht abgesichert werden kann). Zudem Beschäftigte von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (wenn nur einer der Sorgeberechtigten entsprechend tätig ist).

Für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime o.ä. sowie ambulante Pflegedienste wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet. Im Übrigen wird den Einrichtungen dringend empfohlen, den Anspruch auf Testung gemäß der Corona-Testverordnung regelmäßig möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten zu gewährleisten.