Besuche von Angehörigen in Alten-, Pflege- und stationären Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sollen weiter möglich sein. Allerdings dürfen Besucher die Einrichtungen nur nach erfolgtem Coronatest mit negativem Testergebnis betreten. Dies teilte heute das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt mit.
Betroffen sind Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nummer 2 Infektionsschutzgesetz (voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen). Die Einrichtungen sind nach Ministeriumsangaben angehalten, die Tests selbst zu beschaffen, abzurechnen und die Durchführung eigenständig zu organisieren. Zudem sind Besucher wie bisher zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung und zur Einhaltung weiterer Hygieneregelungen der Einrichtung verpflichtet. Beschäftigten in Krankenhäusern, Arztpraxen o.ä. wird die Testung zwei Mal wöchentlich dringend empfohlen. Die Regelungen finden sich in der aktualisierten Allgemeinverfügung Hygiene des Freistaates Sachsen. Sie tritt bereits heute in Kraft.