Wichtige Regeln der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung im Überblick. Bitte beachten Sie die vollständige Regelung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung!
Grundsätze
- Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren.
- Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu an-deren Personen von 1,5 Metern einzuhalten.
- Es wird generell dringend empfohlen, bei Kontakten im öffentlichen Raum eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen.
- Auf regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes sollte geachtet werden.
- Ebenso wird dringend empfohlen, auf alle touristischen Reisen und Besuche zu verzichten.
Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen
Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit und in der eigenen Häuslichkeit ist zulässig mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis insgesamt fünf Personen. Für die Berechnung der zulässigen Personenzahl bleiben dazugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres außer Betracht.
Für den Zeitraum ab 23. Dezember 2020 ist der Aufenthalt in der Öffentlichkeit und in der eigenen Häuslichkeit im engsten Familien- und Freundeskreis bis insgesamt zehn Personen zulässig. Für die Berechnung der zulässigen Personenzahl bleiben dazugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres außer Betracht.
Die Kontaktbeschränkungen (fünf Personen, s.o.) gilt nicht für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung sowie für Beerdigungen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten.
Von den Kontaktbeschränkungen ebenfalls ausgenommen sind beispielsweise Zusammenkünfte der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften, die Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen, für Zusammenkünfte von kommunalen Räten und von deren Ausschüssen.
Mund-Nasenbedeckung
Eine Mund-Nasenbedeckung ist zu tragen:
- bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung, einschließlich Taxis und Reisebusse
- vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen und Parkhäusern,
- in Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,
- in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr, wie beispielsweise öffentlichen Verwaltungen, Einkaufszentren, Banken und Sparkassen, vor und in gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbissangeboten zur und bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken, vor und in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften mit Ausnahme der rituellen Aufnahme von Speisen und Getränken, vor dem Eingangsbereich von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
- an Haltestellen, in Bahnhöfen, in Fußgängerzonen (von 6 bis 24 Uhr)
- auf dem Sport und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres)
- auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen (von 6 bis 24 Uhr)
Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Schließung von Einrichtungen und Angeboten
Untersagt ist entsprechend der Verordnung u.a. der Betrieb von:
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus- und Fortbildung dienen,
- Hallenbädern und Kurbädern, soweit es sich nicht um Rehabilitati-onseinrichtungen handelt,
- Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen,
- Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlungen dienen,
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen,
- Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports und des Schulsports einschließlich des trainingsbegleitenden Unterrichts im Rahmen der vertieften sportlichen Ausbildung (Ausnahmen: Sportlerinnen und Sportler, für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient bzw. die lizenzierte Profisportler sind; Sportlerinnen und Sportler, die dem Bundeskader und anderen in der Verordnung definierten Kadern angehören).
- Volksfesten, Weihnachtsmärkten, Spezialmärkte
- Diskotheken, Tanzlustbarkeiten,
- Messen, Tagungen und Kongressen,
- Museen, Volkshochschulen, Kinos, Theatern, Konzerthäusern, Clubs und Musikclubs und entsprechenden Einrichtungen für Publikum,
- Musikschulen mit Ausnahme des Einzelunterrichts
- Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen
- Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, Prostitutionsfahrzeugen,
- Busreisen und Schulfahrten,
- Übernachtungsangeboten, mit Ausnahme von Übernachtungen aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen,
- Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen,
- Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen (Ausnahme: Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen)
- Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren
Schule und Kindertagesbetreuung
Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt gilt:
- In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen der Primarstufe und Förderschulen findet eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt.
- Im Unterricht der Sekundarstufe I ist ab Klassenstufe 7 auch von Schülerinnen und Schülern eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen. Die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt Empfehlungen zum eingeschränkten Regelbetrieb.
Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden (Landkreise und kreisfreie Städte) bei erhöhten Infektionszahlen
Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen.
Die zuständigen kommunalen Behörden müssen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen sich entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, anordnen.
Wenn die Wocheninzidenz (Neuinfektionen der vergangenen sieben Tage pro 100.000 Einwohner) 50 überschreitet (an fünf Tagen) sind im Landkreis bzw. der kreisefreien Stadt weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu ergreifen, dazu gehören insbesondere:
- ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen,
- die weitere Beschränkung der Teilnehmerzahl von Versammlungen, wenn dies aus infektionsschutzrechtlichen Gründen geboten ist.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 200 ab fünf Tagen sind im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt anzuordnen:
- ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen,
- Beschränkungen von Versammlungen auf eine Teil-nehmerzahl von maximal 200 Personen; im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist,
Zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist zu untersagen. Triftige Gründe sind u.a.:
- die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
- der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen der berufsbezogenen, schulischen und akademischen Aus- und Fortbildung sowie von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung,
- Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt des Wohnsitzes und des angrenzenden Landkreises oder der Kreisfreien Stadt,
- die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
- Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
- die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
- der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen, soweit sie nicht in einer Einrichtung sind, und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
- die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern und Bestattern und zur rechtlichen Betreuung,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- Eheschließung im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 25 Personen nicht überschreiten darf,
- die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 25 Personen nicht überschreiten darf,
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung,
- unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind die Hygienekonzepte der besonderen Infektionslage anzupassen. Dies kann durch Reduzierung der Teilnehmerzahl, der Dauer und des gemeinschaftlichen Gesangs der Zusammenkünfte erreicht werden.
Versammlungen
Unter freiem Himmel sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn alle Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer, die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter sowie Ordnerinnen und Ordner eine MundNa-senbedeckung tragen und zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird.
Die Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft und am 28. Dezember 2020 außer Kraft.
Für Fragen zum Coronavirus und zur Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung steht die Holtine des Freistaates Sachsen zur Verfügung (Tel.: 0800 1000214):
- Fragen zur Corona-Schutz-Verordnung sowie zur Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen: Montag bis Sonntag 8 bis 18 Uhr (außer Feiertage)
- Fragen zu weiteren Themen: Montag bis Freitag 9 bis 16 Uhr (außer Feiertage)