Corona-Schutz-Verordnung – gültig ab 2. November

veröffentlicht am: 31.10.2020

Update (11. November): Das Kabinett hat die Corona-Schutz-Verordnung geändert. Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Versammlungsteilnehmer, -leiter sowie Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und zwischen allen Versammlungsteilnehmern der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Versammlungen mit mehr als 1000 Teilnehmern können genehmigt werden, wenn durch den Anmelder der Versammlung mittels technischer und organisatorischer Maßnahmen das Infektionsrisiko auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

Außerdem sind Volkshochschulen zu schließen. Touristische Busreisen sind untersagt. Übernachtungsangebote sind nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt. Die so geänderte Verordnung tritt am 13. November in Kraft und gilt bis einschließlich 30. November.

Das Sächsische Kabinett hat eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Mit dieser soll die weitere Ausbreitung des Corona-Virus eingedämmt werden. Zugleich wird mit der neuen Verordnung das Ergebnis der Beratungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin umgesetzt.

Die Verordnung gilt vom Montag, dem 2. November an bis einschließlich 30. November. Zu den wichtigen Regelungen gehören unter anderem:

Grundsätze/ Kontaktbeschränkungen

  • Alle sind aufgefordert, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung sind zu beachten.
  • Es wird dringend empfohlen, generell auf private Reisen und Besuche – auch von Verwandten außer aus triftigen Gründen – zu verzichten. Dies gilt auch im Inland und für überregionale touristische Ausflüge.
  • Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. Private Ansammlungen,Zusammenkünfte,Veranstaltungen sowie Feiern in eigener Häuslichkeit sind mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandesbis insgesamt maximal zehn Personen oder mit insgesamt maximal fünf Personen gestattet.
  • Die letztgenannte  Regelung gilt nicht für Zusammenkünfte in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung sowie für Beisetzungen. Sie gilt beispielsweise auch nicht für Zusammenkünfte des Landtages, der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Behörden, Gerichte oder Staatsanwaltschaften sowie für Zusammenkünfte von kommunalen Räten und von deren Ausschüssen und notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privatenund öffentlichen Rechts.

Schließungen

Konkret untersagt sind die Öffnung und das Betreiben (mit Ausnahme zulässiger Online-Angebote) unter anderem von:

  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen
  • Frei- und Hallenbädern
  • Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen
  • Fitness-Studios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlungen dienen
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen
  • Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte Training sowie deren Sportwettkämpfe ohne Publikum. Dies gilt ebenso nicht für Sportlerinnen und Sportler, für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, oder die dem Bundeskader und Nachwuchskader des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder dem Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen.
  • Freizeit-, Vergnügungsparks, Angebote von Freizeitaktivitäten
  • Botanische und zoologische Gärten sowie Tierparks
  • Volksfesten, Weihnachtsmärkten
  • Diskotheken, Tanzlustbarkeiten
  • Museen, Musikschulen, Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Clubs und Musikclubs und entsprechenden Einrichtungen für Publikum
  • Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe, Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen
  • Jugendclubs ohne sozialpädagogische Betreuung, Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugenderholung
  • Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen, -fahrzeugen
  • Busreisen und Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke sowie Schulfahrten
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen
  • Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen
  • Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren
  • alle sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen

Angebote und Einrichtungen, die geöffnet bleiben dürfen, müssen ein schriftliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Kontaktdaten sind zu erheben (außer Groß- und Einzelhandel, Läden, Verkaufsstände, Lieferung von Speisen und Getränken). Das Hygienekonzept muss aber nicht mehr vorher vom Gesundheitsamt genehmigt werden. Die zuständige Behörde kann das Konzept und seine Einhaltung jedoch überprüfen.

Im Groß- und Einzelhandel sowie Läden darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.

Mund-Nasenbedeckung

Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden (ausgenommen: Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres):

  • bei Benutzung des ÖPNV einschließlich Taxis 
  • in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden
  • in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen, Krankenhäuser, Tageskliniken, Reha-Einrichtungen) sowie durch Beschäftigte ambulanter Pflegedienste. 
  • beim Besuch in Pflege-, Behinderten- und Altenheimen
  • in allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr, z.B. Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, öffentliche Verwaltungen, Banken und Versicherungen, in allen gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten zur und bei Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke, in Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen oder schulischen Ausbildung dienen sowie auf deren Gelände
  • in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften mit Ausnahme der rituellen Aufnahme von Speisen und Getränke
  • beim Aufenthalt an Haltestellen, in Bahnhöfen, Fußgängerzonen, auf dem Sport und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres), auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen. Ausgenommen ist die sportliche Betätigung (z.B. Joggen) und die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln (z.B. Radfahren)
  • beim Aufenthalt in Schulgebäuden, auf dem Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen (Ausnahmen sind in der Corona-Schutz-Verordnung geregelt).

Bei Versammlungen ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung und das Einhalten des 1,5-Meter-Abstandes verpflichtend für alle Versammlungsteilnehmer.

Sonstiges

Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (z.B. Pflegeheime) sind zur Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten verpflichtet. Regelungen von Hygiene- und Besuchskonzepten dürfen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen.

Schulen und Kitas sollen auch nach den Ferien weiter im Regelbetrieb öffnen. Das Kultusministerium hat dazu gestern eine eigene Information veröffentlicht.

Abhängig von der regionalen aktuellen Infektionslage können die zuständigen kommunalen Behörden verschärfende Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergreifen.

Corona-Hotline

Bei Fragen zum Coronavirus in Sachsen können Sie sich an die zentrale Corona-Hotline wenden (Tel.: 0800 100 0214).

  • Fragen zur Corona-Schutz-Verordnung sowie zur Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen: Montag bis Sonntag 8 bis 18 Uhr (außer Feiertage)
  • Fragen zu weiteren Themen: Montag bis Freitag 9 bis 16 Uhr (außer Feiertage

Bitte beachten Sie die vollständigen Regelungen der neuen Corona-Schutz-Verordnung. Diese steht auf den Corona-Seiten des Freistaates (amtliche Bekanntmachungen) zur Verfügung.