Ab heute (28. Oktober 2020) gilt die neue Allgemeinverfügung des Landkreises Zwickau. Das Landratsamt reagiert damit auf die steigenden Infektionszahlen und präzisiert § 7 Abs. 3 der in der vergangenen Woche veröffentlichten Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Zahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner (Inzidenz) stieg im Landkreis innerhalb von sieben Tagen auf 72,7 (Stand: 27.10.2020) und überschritt damit die Schwelle von 50 Neuinfektionen deutlich, sodass laut SächsCoronaSchVO durch das Landratsamt verschärfende Maßnahmen ergriffen werden müssen.
Die neue Allgemeinverfügung tritt am 28. Oktober in Kraft und bezieht sich auf § 7 Abs. 3 der SächsCoronaSchVO. Es gelten daher unter anderem folgende Regelungen:
- Die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt.
- Schank- und Speisewirtschaften müssen von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages schließen.
- Feiern im öffentlichen und privaten Raum sind ausschließlich im Familien-und Freundeskreis mit bis zu zehn Personen zulässig.
- Die Besucherzahl von Veranstaltungen wird auf höchstens 100 Personen begrenzt. Ausnahmen bedürfen eines mit dem Gesundheitsamt erneut abgestimmten Hygienekonzeptes.
- Die Öffnung und der Betrieb von Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
- Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird über § 2 Absatz 7 SächsCoronaSchVO hinaus auch für folgende Orte, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen, angeordnet:
- in Haltebereichen des Öffentlichen Personennahverkehrs, in Bahnhöfen und an Haltepunkten des Schienenverkehrs,
- auf Plätzen, auf denen Märkte stattfinden, während der Öffnungszeiten des jeweiligen Marktes, und
- auf den Verkehrsflächen (insbesondere Gänge, Flure und Treppenhäuser) von öffentlich zugänglichen Gebäuden mit regelmäßigem Publikumsverkehr während der Öffnungszeiten. Dies gilt nicht für das Personal, soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht.
- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung gilt auch dann, wenn Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 23 der Verfassung des Freistaates Sachsen an Orten und in Räumlichkeiten im Sinne von Satz 1 durchgeführt werden.
- Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen, jeweils mit Ausnahme des Unterrichts, wird angeordnet. Ausgenommen sind Tätigkeiten im Freien auf Pausenhöfen, Sportplätzen und in anderen Freianlagen wie Schulgärten.
- Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten sowie Ansammlungen im öffentlichen Raum müssen – für eine etwaige Kontaktverfolgung - personenbezogene Daten erheben.
Die Allgemeinverfügung wird hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung überprüft, sobald die Zahl der Neuinfektionen die maßgebliche Schwelle während mehr als sieben Tagen unterschritten hat.
Ansonsten gelten die Regelungen der aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 21. Oktober 2020.
Es gilt den exakten Wortlaut der Allgemeinverfügung sowie der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zu beachten.