Die sächsische Staatsregierung reagiert auf die stark gestiegenen Corona-Infektionszahlen. Von Samstag, dem 24. Oktober an gilt eine neue Corona-Schutz-Verordnung. Neu ist beispielsweise die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in Gesundheitseinrichtungen. Aufgenommen wurde außerdem ein Stufenkonzept: Danach müssen die zuständigen kommunalen Behörden (Landratsämter und Kreisfreie Städte) in Abhängigkeit vom regionalen Infektionsgeschehen verschärfende Schutzmaßnahmen ergreifen.
Die Zahl der Neuinfektionen war auch in Sachsen zuletzt stark angestiegen. Die gleitende Wocheninzidenz (Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) lag gestern bei 53. Das Landratsamt meldete ebenfalls, dass im Kreis Zwickau der kritische Wert von 50 überschritten sei.
Eine wesentliche Neuerung in der ab Samstag gültigen Verordnung sind die Vorgaben für Gebiete mit erhöhtem Infektionsgeschehen. Es gibt nun ein zweistufiges System, welches bestimmte Maßnahmen für die Inzidenz ab 35 sowie ab 50 Infizierten pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen vorsieht. Diese sind durch die Landkreise und Kreisfreien Städte zu erlassen und ortsüblich bekannt zu geben.
Bei einer Inzidenz von 35 gilt:
- die Kontaktverfolgung insbesondere in der Gastronomie, in Hotels, Pensionen sowie Bildungseinrichtungen muss stattfinden (ausgenommen davon sind Geschäfte, Läden und Verkaufsstände)
- Feiern im öffentlichen und privaten Raum sind ausschließlich im Familien- und Freundeskreis und mit maximal 25 Teilnehmern erlaubt
- das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung muss angeordnet werden und zwar für die Orte im öffentlichen Raum, an denen Menschen dichter und enger zusammenkommen; die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte legen jeweils die Zeitrahmen und genauen Orte fest
- die Personenanzahl bei Veranstaltungen im Außenbereich ist auf 250 Personen, im Innenbereich auf 150 Personen begrenzt; Ausnahmen sind möglich, wenn ein erneutes mit dem Gesundheitsamt abgestimmtes und genehmigtes Hygienekonzept vorliegt
- Schank- und Speisewirtschaften haben von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages zu schließen, ebenso ist die Abgabe von Alkohol in dieser Zeit untersagt
- Zudem soll in Schulgebäuden und auf dem Schulgelände (nicht im Unterricht) eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Ab einer Inzidenz von 50 müssen die Maßnahmen weiter verschärft werden:
- Feiern im öffentlichen und privaten Raum werden ausschließlich mit Familien und Freunden und nur noch mit bis zu 10 Personen erlaubt
- Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung muss in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr durch Landkreise und Kreisfreien Städte angeordnet werden
- Schank- und Speisewirtschaften müssen bereits ab 22 Uhr schließen, ebenso ist die Abgabe von Alkohol ab dieser Zeit untersagt
- Prostitutionsstätten werden geschlossen
- Veranstaltungen dürfen nur noch mit maximal 100 Teilnehmern stattfinden, Ausnahmen kann das Gesundheitsamt zulassen
Sollte der Inzidenzwert nicht binnen zehn Tagen unter 50 fallen sind zusätzlich Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf zwei Hausstände oder 5 Personen begrenzt.
Außerdem gibt es eine Neuerung in Bezug auf Hygienekonzepte. Erstmals ist ein Ansprechpartner für die Einhaltung und Umsetzung des Konzeptes, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu benennen. Neu in die Corona-Schutz-Verordnung aufgenommen wurde die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen.
Weitere wichtige Regelungen bleiben bestehen. Zu diesen gehören beispielsweise das Gebot, dem Mindestabstand zu anderen Personen, wo immer möglich, einzuhalten, die Pflicht, in Geschäften und im ÖPNV eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen oder genehmigte Hygienekonzepte etwa für Hallenbäder, Sportwettkämpfe, Messen, Theater oder Kinos zu haben. Verboten bleibt weiterhin die Öffnung von Discotheken oder Dampfsaunen.
Bitte beachten Sie die genauen Regelungen der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung! Die Verordnung gilt vom 24. Oktober 2020 bis einschließlich 25. Januar 2021.