Noch keine allgemeinen Öffnungszeiten
Bürgerinnen und Bürger können ihre Anliegen in der Stadtverwaltung Zwickau nach vorheriger Terminvereinbarung erledigen. Die Ämter und Büros sind telefonisch und per E-Mail zu erreichen, für allgemeine Fragen stehen außerdem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerservices zur Verfügung. Auf allgemeine Öffnungszeiten, die flexibel genutzt werden könnten, um in den Ämtern vorzusprechen, wird derzeit jedoch noch verzichtet.
Dieser Verzicht dient dazu, etwaige Warteschlangen und weitere Kontaktmöglichkeiten und damit ein erhöhtes Infektionsrisiko zu vermeiden. Ebenso sollen städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschützt werden, um somit auch die Arbeitsfähigkeit der Verwaltung gewährleisten zu können.
Besucher der Stadtverwaltung werden zudem gebeten, folgende Regeln zu beachten:
- Der Besuch der Ämter zur Erledigung der jeweiligen Angelegenheiten ist nur nach vorheriger Terminabsprache und -vergabe möglich.
- Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, die Behördengänge nach Möglichkeit alleine zu erledigen.
- Nach Möglichkeit sollte der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden.
- Die städtischen Behörden dürfen nur mit einer Mund-Nasen-Bedeckung betreten werden. Ob Kinder diese tragen können, entscheiden die Eltern. Ausgenommen sind zudem Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung dazu nicht in der Lage sind.
Die Kontaktdaten der Ämter und Büros sind im Internet unter www.zwickau.de/verwaltung zu finden. Hier sind auch die jeweiligen Dienstleistungsangebote sowie etliche Formulare aufgeführt. Der Bürgerservice ist zu folgenden Zeiten telefonisch oder per E-Mail erreichbar (Tel.: 0375 830; E-Mail: buergerservicezwickaude): Montag: 8-15 Uhr, Dienstag: 9-18, Uhr, Mittwoch: 8-13 Uhr, Donnerstag: 8-15 Uhr, Freitag: 8-13 Uhr, Samstag: 8-13 Uhr.
Die Stadtverwaltung war am 18. März wegen der Corona-Pandemie geschlossen worden. Seither sollten nur dringende und unaufschiebbare Anliegen erledigt werden. Letztgenannte Voraussetzung entfällt nun.
Ausgenommen von den Regeln sind sogenannte „nachgeordnete“ Einrichtungen, wie beispielsweise Kindertagesstätten, Museen oder Bibliotheken. Hier gelten gesonderte Regelungen.