Das Sächsische Kabinett hat am Freitag (17. April 2020) die neue Corona-Schutz-Verordnung verabschiedet, die ab Montag, dem 20. April 2020 gilt. Wir stellen die wichtigsten Inhalte und Änderungen vor. Bitte beachten Sie unbedingt die vollständigen Regelungen in der Verordnung (siehe Download-Link).
Wichtig: Der Coronavirus ist nach wie vor unter uns! Deswegen sind alle gefordert, eine weitere Ausbreitung des neuartigen Virus und ein Ansteigen der Neuinfektionen zu vermeiden. Der – soweit möglich – Verzicht auf physisch-soziale Kontakte, der Abstand zu anderen Menschen (mind. 1, 5 m), der Verzicht auf Ausflüge und private Besuche sowie das Einhalten der Hygieneregeln (Händewaschen, Vermeidung Hand-Sicht-Kontakt, etc.) sind von großer Bedeutung!
Wesentliche Inhalte und Änderungen der Corona-Schutz-Verordnung:
- Die bisher gültige Ausgangsbeschränkung entfällt: es ist ab 20. April kein triftiger Grund mehr notwendig, um das eigene Haus zu verlassen.
- Die Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine oder in Begleitung der Partnerin oder des Partners beziehungsweise mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gestattet.
- Im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
- Bei der Benutzung des ÖPNV (Busse, Straßenbahnen, etc.) sowie beim Aufenthalt in Einzelhandelsgeschäften muss eine Mund-Nasenbedeckung getragen werden; ein genähter Mund-Nasenschutz oder ein Schal sind ausreichend.
- Untersagt bleiben alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstigen Ansammlungen.
- Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen können mit bis zu 15 Besuchern stattfinden.
- Geschlossen bleiben jegliche Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr. Ausgenommen sind unter anderem nur staatliche und freie Schulen zum Zweck der Prüfungsvorbereitung, Hochschulen und die Berufsakademie, Fachbibliotheken und Archive, Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Kitas zur Notbetreuung.
- Geschlossen bleiben in jedem Fall beispielsweise folgende Einrichtungen: Sportstätten, Vereinssport, Badeanstalten, Spielplätze, Theater, Kinos, Konzertveranstaltungsorte, Museen, Bürgerhäuser, Ausstellungen, Planetarien, Angebote von Bildungseinrichtungen, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen, Bibliotheken, Angebote der offenen Kinder-und Jugendarbeit, Volksfeste, Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen, Seniorentreffpunkte, Reisebusreisen, Stadtführungen.
- Untersagt bleibt der Betrieb von Gastronomiebetrieben jeder Art. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Personalrestaurants sowie Kantinen, wenn die gültigen Hygienevorschriften beachtet werden.
- Der Betrieb von Hotel- und Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken sind ebenfalls verboten.
- Eine Öffnung ist weiterhin für Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel und für Waren der täglichen Grundversorgung erlaubt. Zudem können weitere Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern geöffnet öffnen.
- Unabhängig von der Fläche zulässig ist die Öffnung von Ladengeschäften von Handwerksbetrieben, Tankstellen, Autohäusern, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägigen Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierenden und selbstvermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetrieben, Läden für Tierbedarf sowie von Garten- und Baumärkten.
- Einkaufszentren bleiben geschlossen. Erlaubt ist dort wie bisher nur die Öffnung von bestimmten Geschäften des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung sowie von Läden, die über einen separaten Kundeneingang von außen verfügen.
- Die bestehenden Besuchsverbote für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Altenheime, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen sowie stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben bis auf wenige Ausnahmen gültig.
Die neue Corona-Schutz-Verordnung gilt bis einschließlich 3. Mai 2020.
Das Kabinett hat außerdem eine neue Allgemeinverfügung zur Einstellung des Betriebs von Schulen und der Kindertagesbetreuung beschlossen, in der u.a. der Anspruch auf Notbetreuung erweitert wurde. Bitte beachten Sie die separate Meldung.