Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Soloselbstständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte durch die Länder steht. Das teilt das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) mit. Ab sofort können Anträge über die Website der Sächsischen Aufbaubank (SAB) für in Sachsen ansässige Unternehmen gestellt werden. Das SMWA bittet allerdings um Verständnis, dass die Server der SAB derzeit an der Leistungsgrenze sind und Nutzer Geduld aufbringen müssen.
‘Sachsen hilft sofort‘ ist nach Angaben des SMWA das Programm zur kurzfristigen Unterstützung von kleinen Unternehmen, Freiberuflern und Selbstständigen. Das Soforthilfe-Darlehen des Freistaates kann mithilfe des Bundes mit einem Zuschussprogramm kombiniert werden. Damit können Unternehmen bzw. Selbstständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu fünf Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate erhalten.
Folgende Kriterien sind nach Angaben des SMWA zu beachten:
Antragsberechtigte:
Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
Umfang der Soforthilfe:
Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise:
Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
Antrags- und Auszahlungsfrist:
Die Anträge können bei der Sächsischen Aufbaubank Förderbank, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden als der zuständigen Bewilligungsstelle bis spätestens 31.05.2020 online gestellt werden. (www.sab.sachsen.de) Das Soforthilfe-Programm verzichtet auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz:
Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr.
Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
Bereits seit Anfang der vergangenen Woche können Einzelunternehmer (Soloselbstständige), Kleinstunternehmer und Freiberufler, die aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus mit unverschuldeten Umsatzrückgängen konfrontiert sind, das Soforthilfe-Darlehen des Freistaates bei der Sächsischen Aufbaubank beantragen. Mit dem Sofort-Darlehen stellt der Freistaat ein zinsloses, nachrangiges Liquiditätshilfedarlehen von bis zu 50.000 Euro, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 100.000 Euro, mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren zur Verfügung. Das sogenannte Staatsdarlehen wird für die ersten drei Jahre tilgungsfrei zur Verfügung gestellt. Zuwendungsempfänger sind Soloselbständige sowie Unternehmen im Freistaat Sachsen, deren Jahresumsatz eine Million Euro nicht übersteigt.