Um die Ausbreitungsgefahr des Coronavirus weiter einzudämmen, verschärft der Freistaat Sachsen die Ausgangsregelungen. Das Gesundheitsministerium erließ heute eine weitere Allgemeinverfügung, die bereits morgen (23. März 2020, 0 Uhr), in Kraft tritt. Demnach ist es untersagt, die eigenen Wände ohne triftigen Grund zu verlassen. Dieser Grund kann beispielsweise durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch Personaldokumente erfolgen.
Als triftige Gründe gelten beispielsweise:
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten (dies umfasst auch den Hin-und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte)
- Hin-und Rückweg zur Kindernotbetreuung
- Versorgungswege für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (Einzelhandel für Lebensmittel, Großhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfsmärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken, Sparkassen sowie Geldautomaten, Poststellen, Tankstellen, Kfz-und Fahrradwerkstätten, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen)
- die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung, einschließlich Abhol- und Lieferdienste (auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit)
- Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief-und Versandhandel
- Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs-oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort
- Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen
- die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren
- Besuch bei Ehe-und Lebenspartnern sowie auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
- Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 15 Personen nicht überschreiten darf
- Sport und Bewegung an der frischen Luft im Umfeld des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung größer als fünf Personen
- unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen. Darüber hinaus gilt: Auch beim begründeten Verlassen des Hauses sollte der Kontakt zu anderen Menschen auf das absolute Minimum reduziert werden und der Mindestabstand eingehalten werden.
Die genaue Regelung entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung!