Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus hat die Landesdirektion Sachsen für eine Reihe von Tätigkeiten eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit bewilligt. Des Weiteren kann in einer Reihe von Branchen von der täglichen Höchstarbeitszeit abgewichen und bis maximal 12 Stunden gearbeitet werden.
Wie die Landesdirektion außerdem mitteilt, sei eine Antragstellung durch die betroffenen Unternehmen damit nicht mehr erforderlich. Die Regelungen wurden mit Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 getroffen. Sie gelten zunächst bis zum 19. April 2020.
Ausnahmebewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit gilt beispielsweise für Produktion, Verpacken, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs, für Produktion, Verpacken, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Medizinprodukten, Medikamenten sowie weiteren apothekenüblichen Artikel, für die Tätigkeit in den Bereichen, in denen die Sonntagsverkaufsverbote mit Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden, in der jeweils aktuellen Fassung oder für medizinische Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten sowie Tätigkeiten im Bereich der psychologischen und sozialpädagogischen Hilfesysteme.
Bitte beachten Sie die Allgemeinverfügung der Landesdirektion!