Die Stadtverwaltung Zwickau informiert:
Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat am 23. Januar 2019 die Klage der Betreiberin des sogenannten „Regenbogenhauses“ gegen die Nutzungsuntersagung zu Wohnzwecken zurückgewiesen. Die Untersagung ist sofort vollziehbar. Neben der bauplanungsrechtlich unzulässigen Nutzung im Gewerbegebiet ist tragender Grund der nicht zu gewährleistende Brandschutz, der bei der ehemaligen Bauarbeiterbaracke bereits konstruktionsbedingt ist. Die Stadtverwaltung strebt trotzdem keine kurzfristige Räumung des Objekts an.
In dem „Regenbogenhaus“ leben nach Kenntnis der Stadtverwaltung derzeit 29 Bewohner. Der überwiegende Teil hatte seinen vorhergehenden Wohnsitz nicht in der Stadt Zwickau, sondern in anderen Gemeinden bzw. Landkreisen, zum Teil sogar in anderen Bundesländern. Die Stadt Zwickau wird sich nun umgehend mit dem u. a. für ambulant betreutes Wohnen zuständigen Sozialamt des Landeskreises Zwickau bzw. den zur Aufenthalts- bzw. Wohnsitzbestimmung bestellten Betreuern in Verbindung setzen. Eine weitere Neuaufnahme von Bewohnern im Regenbogenhaus kann es nach dem Urteil vom 23. Januar 2019 nicht geben. Trotz der bekannten Mängel war der letzte Bewohner erst im Oktober 2018 eingezogen. Ziel muss in jedem Fall sein, dass das Haus mittelfristig nicht mehr als Wohnstätte genutzt wird.
Das Gebäude im Stadtteil Pölbitz wurde ursprünglich in den 1950er Jahren als Bauarbeiterunterkunft gebaut. Die Baracke steht in einem Gewerbegebiet, wo eine Wohnnutzung entsprechend der gültigen Vorschriften nicht gestattet ist. Das Objekt befand sich bis zum Jahr 2009 im Eigentum der damaligen Standortentwicklungsgesellschaft Zwickau mbH (SEZ) und war bereits damals vermietet.
Nach zwei Brandfällen in dem Objekt erfolgte 2013 eine Begehung, bei der erhebliche Mängel beim Brandschutz festgestellt wurden. Im Ergebnis wurde eine fristgerechte schriftliche Kündigung gegenüber der Betreiberin des „Regenbogenhauses“ zum 30. Juni 2013 ausgesprochen. Die Stadt kam der Mieterin damals mit der Zusage entgegen, dass bei fristgerechtem Auszug und Übergabe die Miete der letzten drei Monate erlassen werden. Eine Übergabe Anfang Juli 2013 war jedoch nicht möglich. Im September des gleichen Jahres wurde durch das städtische Amt für Bauordnung und Denkmalschutz eine Nutzungsuntersagung mit Zwangsgeldandrohung gegenüber der Betreiberin und den Bewohnern ausgesprochen. Gegen diese Bescheide legten die Mieterin sowie die damaligen Bewohner Widerspruch und – nachdem die zuständige Landesdirektion diesem nicht stattgegeben hatte – Klage ein, den das Verwaltungsgericht nun zurückwies.
Trotz dieser Auseinandersetzung ließ die Stadtverwaltung im Oktober 2013 Mängel an der Elektroinstallation beseitigen, um eine der größten Gefahrenquellen zu minimieren. Jährlich erfolgte eine Begehung durch einen Elektriker. Außerdem fanden Gespräche mit der Betreiberin statt, die in der Vergangenheit auch durch Rückstände bei der Zahlung der Miete bzw. des Nutzungsentgeltes aufgefallen war. Die Stadt bot städtische Objekte an und verwies auf ein Objekt der GGZ sowie auf den Immobilienmarkt. Die angebotenen Objekte stehen überwiegend noch zur Verfügung. Eine Ausweichlösung konnte trotz des Bemühens der Stadtverwaltung jedoch nicht erreicht werden.
Aufgrund der im Gewerbegebiet unzulässigen Nutzung und wegen der gravierenden Mängel, die schon in der Bauweise der Baracke begründet sind, kommt es nicht in Frage, dass das Objekt weiterhin zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Stadt hofft daher, dass sowohl das Landratsamt und die jeweiligen Betreuer als auch die Betreiberin ihrer Verantwortung gerecht werden.