Das Bürgeramt informiert:
Alle Stimmzettel im Wahlkreis 165 (Stadt Zwickau und der Großteil des Landkreises Zwickau) haben ein Loch in der rechten oberen Ecke. In den letzten Tagen mehrten sich die Fragen von Briefwählern, ob der Stimmzettel durch das Loch markiert oder gar ungültig sei. Dies ist nicht der Fall! Es ermöglicht letztlich blinden und stark sehbehinderten Menschen die Wahl.
Die Bundeswahlordnung schreibt vor, dass jeder Stimmzettel in der Bundesrepublik Deutschland an der oberen rechten Ecke gelocht oder abgeschnitten sein muss (§ 45 Abs. 2 BWO). Dies dient den Blindenvereinen zur Herstellung von Stimmzettelschablonen. Sie sind ein Hilfsmittel, mit dem blinde und hochgradig sehbehinderte Wahlberechtigte den für die Wahlentscheidung wesentlichen Inhalt des Stimmzettels mit den Fingern lesen und im Wahllokal oder bei der Briefwahl eigenständig und geheim wählen können. Die Lochung dient dem einheitlichen Justieren des Stimmzettels in der Schablone und lässt keinerlei Rückschlüsse auf das jeweilige Wahlverhalten zu.
Die Stimmzettelschablonen werden von den örtlichen Blindenvereinen auf Anforderung zur Verfügung gestellt, auch wenn ein Wahlberechtigter nicht Mitglied in dem Verein oder Verband ist. Der Bezug ist kostenlos.