Einschränkung von Schnitt- und Fällarbeiten ab 1. März

veröffentlicht am: 23.02.2016

Das Umweltbüro informiert:

In der Zeit vom 1. März bis 30. September 2016 dürfen Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in ganz Deutschland nicht mehr beschnitten oder gefällt werden. Die saisonale Einschränkung dient insbesondere dem Schutz der heimischen Vogelwelt und ist im § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt.

Nutznießer sind neben verschiedenen Vogelarten auch Fledermäuse, die Baumhöhlen und Spaltenquartiere als Sommerlebensraum aufsuchen. Auch Bienen, Hummeln und Schmetterlinge finden in dieser Zeit ein großes Blüten- bzw. Nahrungsangebot an den Gehölzen.

Aufgrund der bisher recht milden Witterung sind jetzt schon einige Vögel wie u. a. Kohlmeisen, Rabenkrähen und Amseln unterwegs, um nach geeigneten Nisthöhlen Ausschau zu halten und sich auf die neue Brutsaison vorzubereiten. Ein Fällen von bereits „besetzten“ Bäumen - selbst in der noch gesetzlich zulässigen Zeit bis Ende Februar - ist besonders in diesem Jahr als kritisch zu betrachten und wird in der Vogelwelt als sehr störend wahrgenommen.

Ausnahmen
Erlaubt bleiben weiterhin schonende Form- und Pflegeschnitte, die der Beseitigung des Pflanzenzuwachses oder der Gesunderhaltung von Bäumen dienen.
Das Schnittverbot gilt nicht für Gehölze auf sogenannten Kurzumtriebsplantagen sowie auf gartenbaulich genutzten Flächen und im Wald, wobei auch dort auf den Besatz durch Tiere zu achten ist.

Als Ausnahme gelten ebenso notwendige Schnitt- und Fällmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit und bei Bauvorhaben. Diese sind behördlicherseits abzuklären und bedürfen einer Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Zwickau.

Weitere Auskünfte gibt auch das Umweltbüro der Stadtverwaltung Zwickau unter Telefon 0375 833601. Unabhängig vom gesetzlich festgelegten Schnittverbot können Anträge auf Fällgenehmigung oder Beschnitt bei Bäumen im Rahmen der kommunalen Gehölzschutzsatzung der Stadt Zwickau ganzjährig gestellt werden.

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