Wohnungsgeberbestaetigung zur An-, Ab- oder Ummeldung des Wohnsitzes erforderlich

veröffentlicht am: 01.02.2016

Das Bürgeramt informiert:

Seit dem 01.11.2015 gelten mit dem Bundesmeldegesetz neue Regelungen zur An-, Ab- und Ummeldung des Wohnsitzes. Hierfür ist es erforderlich, eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorzulegen. Wohnungsgeber ist der Eigentümer der Wohnung oder des Hauses oder ein Mieter, in dessen Wohnung man zur Untermiete einzieht. Anstelle des Eigentümers kann auch eine beauftragte Wohnungsverwaltung handeln.

Der Auszug aus einer Wohnung muss nur bestätigt werden, wenn man keine neue Wohnung im Inland bezieht. Die neue Regelung gilt auch für Anmeldungen in Senioren- oder Pflegeheimen, Studentenunterkünften, Kinder- und Jugendheimen o. Ä.

Die Bestätigung erfolgt in Form eines Formulars, welches auch auf der städtischen Internetseite zu finden ist. Sie bezieht sich auf alle Personen, die eine neue Wohnung beziehen und enthält das Datum des Einzugs, welches sich durchaus vom Beginn des Mietvertrags unterscheiden kann. Sie sollte unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug an die Mieter ausgehändigt werden, damit diese die zweiwöchige Meldefrist einhalten können. Neben der Aushändigung an die Mieter kann die Bestätigung auch direkt an den Bürgerservice gesandt werden (Mail: buergerservicezwickaude oder Fax: 0375 833333).

Stellt der Wohnungsgeber die Bestätigung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig aus, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann. Das Bürgeramt empfiehlt Mietern, den neuen Vermieter rechtzeitig darauf anzusprechen und sich die Bescheinigung bei Wohnungsübergabe aushändigen zu lassen.

Sollte es Probleme mit der Wohnungsgeberbestätigung geben, wenden Sie sich bitte an das Bürgertelefon unter 0375 830.

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