Bei An-, Ab- und Ummeldung: Ab 1. November ist Bestätigung des Wohnungsgebers erforderlich

veröffentlicht am: 26.10.2015

Das Bürgeramt informiert:

Wer sich vom kommenden Montag an im Bürgerservice im Rathaus an-, ab- oder ummeldet, muss eine neue Regelung beachten: Mit dem Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes ist nun eine Bescheinigung des „Wohnungsgebers“ erforderlich. Mit dieser bestätigt der Eigentümer, die beauftragte Wohnungsverwaltung oder ein Hauptmieter gegenüber dem Meldeamt, dass die Person tatsächlich eingezogen ist. Das entsprechende Formular und weitere Informationen sind auf den Internetseiten des städtischen Bürgerservices zu finden.

Das Bürgeramt empfiehlt, den neuen Vermieter rechtzeitig auf die Bescheinigung anzusprechen und sich diese am besten schon bei der Wohnungsübergabe aushändigen zu lassen. Denn ohne die Bestätigung kann ab 1. November 2015 kein Wohnsitz mehr an- oder umgemeldet werden. Die Bescheinigung ist auch bei Anmeldungen in Senioren- oder Pflegeheimen, Studentenunterkünften, Kinder- und Jugendheimen erforderlich. Die Zwickauer Großvermieter wurden durch das Bürgeramt bereits über die Neuregelung informiert.

Bei Fragen wenden sich Bürger bitte an die zuständige Meldebehörde. Für Zwickau ist das der Bürgerservice im Rathaus (Tel.: 0375 830; E-Mail: buergerservicezwickaude).

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