Bundesmeldegesetz tritt am 1. November 2015 in Kraft

veröffentlicht am: 05.10.2015

Das Bürgeramt informiert:

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz treten ab 1. November für die Bürger neue Regelungen in Kraft. So ist für die An- oder Ummeldung künftig eine Bestätigung des Wohnungsgebers erforderlich. Weitere Änderungen betreffen die Abmeldung von Nebenwohnungen sowie Melderegisterauskünfte.

Vom 1. November 2015 an ist es somit für jede An- oder Ummeldung des Wohnsitzes notwendig, eine Bescheinigung des Wohnungsgebers vorzulegen. Wohnungsgeber ist der Eigentümer der Wohnung oder des Hauses oder ein Mieter, in dessen Wohnung man zur Untermiete einzieht. Anstelle des Eigentümers kann auch eine entsprechend beauftragte Wohnungsverwaltung handeln.

Die Bestätigung erfolgt in Form eines Formulars, welches auch auf der städtischen Internetseite zu finden sein wird. Sie bezieht sich auf alle Personen, die eine neue Wohnung beziehen und enthält das Datum des Einzugs, welches sich durchaus vom Beginn des Mietvertrags unterscheiden kann. Ohne diese Bestätigung kann von November ab kein Wohnsitz mehr an- oder umgemeldet werden.

Das Bürgeramt empfiehlt daher, den neuen Vermieter rechtzeitig darauf anzusprechen und sich die Bescheinigung bei Wohnungsübergabe aushändigen zu lassen. Die Zwickauer Großvermieter wurden bereits vorab über die Neuregelung informiert, die beispielsweise auch für Anmeldungen in Senioren- oder Pflegeheimen, Studentenunterkünften oder Kinder- und Jugendheimen gilt. Sollte es Probleme mit der Wohnungsgeberbestätigung geben, wenden sich Bürger bitte an die zuständige Meldebehörde. In der Stadt Zwickau ist dies der Bürgerservice im Rathaus (Tel. 0375 830, Fax 0375 838383, buergerservicezwickaude).

Eine weitere Änderung ergibt sich bei der Abmeldung von Nebenwohnungen, die künftig nur noch bei der Meldebehörde der Hauptwohnung möglich ist. Der Bürgerservice der Stadt Zwickau nimmt entsprechende Abmeldeformulare entgegen und leitet diese an die zuständige Meldebehörde weiter. Die Abmeldung wird jedoch erst durch die dortige Änderung des Melderegisters wirksam.

Außerdem wurde der Schutz privater Adressdaten verbessert. Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn Bürgerinnen und Bürger in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben. Melderegisterauskünfte zu anderen Zwecken werden wie bisher im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erteilt.

Für Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen wohnen, wird künftig ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen. Bei Melderegisteranfragen von Privaten zu Personen, die in solchen Einrichtungen gemeldet sind, werden Betroffene künftig vor Auskunftserteilung angehört. Zur Bearbeitung solcher Melderegisteranfragen ist die Meldebehörde demnach auf die Mitwirkung der betreffenden Personen angewiesen, die dadurch aktiv am Schutz von persönlichen Daten mitwirken können.

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