Freilichtbühne – aktuelle Information zu den Gerichtsverfahren

veröffentlicht am: 15.04.2015

Das Rechtsamt informiert:

Verhandlung des Verwaltungsgerichtes findet kommenden Mittwoch statt

Seit rund fünf Jahren gab und gibt es gerichtliche Auseinandersetzungen zur Freilichtbühne. Am Mittwoch, dem 22. April 2015, findet nun eine mündliche Gerichtsverhandlung entsprechend der Festsetzung des Verwaltungsgerichtes Chemnitz um 13 Uhr vor Ort statt. Der Kläger, der 2009/2010 ein Wohnhaus in Nachbarschaft zur Freilichtbühne errichtete, wendet sich in diesem Verfahren gegen die durch die Stadt erteilte, zweite Baugenehmigung für den Umbau der Veranstaltungsstätte. Im Rahmen des baurechtlichen Nachbarschaftsschutzes behauptet er insbesondere eine aus seiner Sicht gravierende Lärmbelästigung durch den Betrieb der Freilichtbühne.

Die Freilichtbühne in der denkmalgeschützten Parkanlage Schwanenteich ist Kulturdenkmal. Die von Oktober 1955 bis August 1957 in die südwestliche Ecke des Schwanenteichparks hinein gebaute Veranstaltungsstätte wurde in freiwilligen Arbeitsstunden von den Zwickauern errichtet. Eingeweiht wurde die Freilichtbühne am 23. August 1957. Mit dem Umbau im Jahr 2010 erfolgte nicht nur eine Modernisierung. Zugleich wurde dem Lärmschutz Rechnung getragen. Dazu tragen insbesondere der Einbau einer festen, überdachten Bühne und die Errichtung einer absorbierenden Lärmschutzwand bei. Mit der Baugenehmigung grenzte die Stadt im Interesse der Anwohner den Veranstaltungsbetrieb ein. Zulässig sind nun maximal 20 Veranstaltungen im Jahr. Nur in definierten Ausnahmefällen sind Events auch nach 20 Uhr zulässig. Für den Erhalt der Freilichtbühne hatten sich gerade 2011 etliche Bürger engagiert. Rund 14.000 Menschen votierten mit ihrer Unterschrift für die Open-Air-Bühne.

Weitere Anträge und Klagen des Anwohners beschäftigen die Gerichte und damit die Stadtverwaltung und die KULTOUR Z. als Betreiberin der Freilichtbühne seit mehreren Jahren. Im Juni 2010 wies das Verwaltungsgericht Chemnitz den Antrag des Anwohners gegen die erste Baugenehmigung im Eilverfahren ab. Das Oberverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt. Obwohl das Bauordnungsamt der Stadt Zwickau diese Baugenehmigung im Mai 2011 zurücknahm, hielt der Anwohner die Hauptsacheklage aufrecht. Das Verwaltungsgericht Chemnitz wies diese aus prozessualen Gründen dementsprechend ab. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt: „Es fehlt dem Kläger nämlich an einem Rechtsschutzinteresse. ... Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, es den Beteiligten zu ermöglichen, Verfahren um ihrer selbst Willen zu führen, deren inhaltliche Bedeutung sich bereits auf Null reduziert hat." Die Kosten hatte der Kläger zu tragen.

Das von dem Anwohner angestrengte Eilverfahren gegen die zweite Baugenehmigung wurde durch das Verwaltungsgericht Chemnitz im August 2011 abgewiesen. Die darauf erfolgte Beschwerde lehnte das Oberverwaltungsgericht Bautzen im Dezember 2011 ebenfalls ab. Das Gericht hielt dabei fest, dass eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht zu erkennen sei. Mit der Verhandlung in der kommenden Woche wird nun die Hauptsacheklage gegen die zweite Baugenehmigung verhandelt.

Gegenstand eines weiteren Eilverfahrens waren die für 2014 von der KULTOUR Z. geplanten Veranstaltungen, gegen die sich der Anwohner wandte. Der Antrag wurde im August 2014 vom Verwaltungsgericht ebenso abgelehnt wie wenige Wochen später die Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht. Im Februar 2015 urteilte das Oberverwaltungsgericht Bautzen außerdem über die Normenkontrolle gegen die zweite Veränderungssperre zum B-Plan 105 für das Gebiet Schwanenteichpark. Die Institution traf zwar die Entscheidung, dass die Sperre um zwei Monate verkürzt bis Juli 2015 gilt, wies die Klage im Übrigen aber ab und folgte damit im Wesentlichen der Auffassung der Stadt Zwickau.

Anhängig ist derzeit noch die Klage wegen ruhestörenden Lärms der Kleingartenanlage und eine Schadensersatzklage wegen der erteilten Baugenehmigung. Eine weitere Schadensersatzklage wegen Widerspruchs der KULTOUR Z. gegen die Baugenehmigung für das Privathaus des Anwohners wurde mit Urteil vom 2. April abgewiesen.

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