Das Ordnungsamt informiert:
Das Ordnungsamt wird die Genehmigungspraxis für Feuerwerke künftig restriktiver handhaben. In den letzten Jahren ist es zunehmend zur Unsitte geworden, Feuerwerke zu jedem x-beliebigen Anlass zu zünden. Das erfolgt zumeist auch ohne Rücksichtnahme auf die unmittelbare Nachbarschaft oder die Natur (Tiere).
Grundsätzlich gilt, dass nur ausgebildete Pyrotechniker Feuerwerke zünden dürfen. Pyrotechniker bedürfen einer besonderen Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller mindestens 21 Jahre alt ist und die erforderliche Sachkunde sowie seine persönliche Zuverlässigkeit und Eignung nachweisen kann.
Die 1. Sprengstoffverordnung sagt im § 23 aus, dass Feuerwerke generell verboten sind. Lediglich für den Jahreswechsel, also am 31.12. und 01.01., ist auch Privatpersonen das freie Abschießen von Feuerwerkskörpern bestimmter Klassen erlaubt (§ 23 Absatz 2 der 1. Sprengstoffverordnung).
Wer zu einem anderen Datum als Silvester ein Feuerwerk veranstalten möchte, muss sich dafür im Ordnungsamt eine Erlaubnis einholen. Die zuständige Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall von den Verboten des § 20 Abs. 1 und 2, des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlass Ausnahmen vom Verwendungsverbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung). Das bedarf allerdings stets einer Einzelfallprüfung. Diese setzt u.a. voraus, dass
- vorzugsweise „stille" Feuerwerke und Feuerwerke mit Lichteffekten/Fontänen statt Feuerwerke mit Knalleffekten (z.B. Böller, Kracher, Kanonenschläge) zu verwenden sind,
- das Abrennen des Feuerwerkes nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- oder Alten-/Pflegeheimen bzw. in dicht besiedelten Wohngegenden stattfindet,
- ein Mindestabstand von 100 Metern zu Waldflächen eingehalten wird,
- bei hoher Trockenheit und Waldbrandgefahr Feuerwerke nicht zu zünden sind,
- in Naturschutzgebieten grundsätzlich Feuerwerke nicht abgebrannt werden dürfen und
- die Anwohner und Nachbarn durch das Feuerwerk nicht belästigt oder gefährdet werden.
Das Ordnungsamt weist noch einmal darauf hin, dass allein aus diesen Gründen eine pauschale Genehmigung nicht zulässig ist.
Der Verstoß gegen das Verbot der Feuerwerkszündung vom 2.1. bis zum 30.12. eines Jahres ist nach § 46 Nr. 8b der 1. Sprengstoffverordnung eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.