Das Bauplanungsamt informiert:
Derzeit schreibt das Bauplanungsamt ca. 1.600 Eigentümer von Grundstücken, Eigentumswohnungen und Stellplätzen an, um ihnen die Möglichkeit zur vorzeitigen Ablösung der Ausgleichsbeträge zu geben. Dabei haben die Eigentümer die Möglichkeit, einen Nachlass zu erhalten.
Anfang der 1990er Jahre hat die Stadt Zwickau das Sanierungsgebiet „Zentrumsnahe Nordvorstadt" durch Satzung förmlich festgelegt. Seit 1992 wurden zahlreiche städtebauliche Maßnahmen im öffentlichen und privaten Bereich durchgeführt, die zu einer sichtbaren Verbesserung des Gebietes geführt haben. Insgesamt wurden bisher rund. 21 Mio. Euro investiert. Unter anderem wurden störende Hintergebäude abgerissen, Wohnhöfe und Plätze aufgewertet, Straßen erneuert, die soziale Infrastruktur verbessert und die Sanierung von Wohngebäuden unterstützt.
Der Abschluss der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet „Zentrumsnahe Nordvorstadt" erfolgt voraussichtlich im Jahr 2017. Danach sind auf der Grundlage von § 154 Baugesetzbuch (BauGB) vom Grundstückseigentümer/Eigentümer einer Eigentumswohnung bzw. eines Tiefgaragenstellplatzes Ausgleichsbeträge durch die Stadt Zwickau zu erheben.
§ 154 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB:
„Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstückes entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen."
Den Ausgleichsbetrag muss derjenige zahlen, der zum Zeitpunkt der Aufhebung der Sanierungssatzung Eigentümer/in ist. Auf die gesetzliche Pflicht zur Entrichtung von Ausgleichsbeträgen wurden die Grundstückseigentümer bereits zu Beginn der Sanierung hingewiesen. Im Grundbuch wurde ein entsprechender Sanierungsvermerk eingetragen.
Grundlage für die Ermittlung der Ausgleichsbeträge ist die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung eines Grundstücks. Diese entsteht aus der Differenz zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt, noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanierungsgebietes ergibt (Endwert).
Die Stadt Zwickau hat auf der Grundlage eines Gutachtens zur Ermittlung sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen des Gutachterausschusses des Landkreises Zwickau vom 31.01.2013 die zonalen Anfangs- und Endwerte ermitteln lassen. Das komplette Gutachten kann im Bauplanungsamt der Stadt Zwickau eingesehen werden. Auszüge des Gutachtens (z. B. eine Tabelle mit Wertzonen und ein Lageplan des Sanierungsgebietes) können im Internetportal der Stadt Zwickau auf der Seite www.zwickau.de unter dem Suchwort „Ausgleichsbeträge" aufgerufen werden.
Berechnungsbeispiel:
Anfangswert nach § 154 Abs. 2 BauGB pro m²: 102,00 €
Endwert nach § 154 Abs. 2 BauGB pro m²: 107,00 €
Differenz (=Bodenwerterhöhung pro m²): 5,00 €
• Variante a)
Sie sind Eigentümer/in eines gesamten Grundstücks:
Für ein Grundstück von 440 m² ergibt sich der Ausgleichsbetrag wie folgt:
440 m² x 5,00 € = 2.200,00 € Ausgleichsbetrag
• Variante b)
Sie Sind Eigentümer/in einer Wohnung auf einem Grundstück
Am 440 m² großen Grundstück haben Sie als Wohnungseigentümer/in
einen Miteigentumsanteil von 30/100 (=30%).
Für Ihre Eigentumswohnung ergibt sich der Ausgleichsbetrag wie folgt:
440 m² x 30/100 =132 m²
132 m² x 5,00 € = 660,00 € Ausgleichsbetrag
Weder für die Stadt noch für den Grundstückseigentümer soll ein Gewinn oder ein Verlust aus der Sanierung entstehen. Deshalb wird mit den Ausgleichsbeträgen auch nur ein Wertzuwachs des Grundeigentums abgeschöpft, der tatsächlich sanierungsbedingt ist. Die Einnahmen aus den Ausgleichsbeträgen werden für weitere Vorhaben im Sanierungsgebiet verwendet. Mit ihnen sollen beispielsweise die Kreisigstraße zwischen Moritzstraße und Dr.-Friedrichs-Ring sowie die Schloßstraße neu gestaltet werden.
Nach dem voraussichtlichen Abschluss der Sanierung im Jahr 2017 werden die Ausgleichsbeträge durch Festsetzungsbescheid erhoben. Daneben besteht die Möglichkeit, diesen Ausgleichsbetrag bereits vor Abschluss der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme mit einem Vertrag zwischen Eigentümer/in und der Stadt Zwickau vorzeitig abzulösen. Mit dieser freiwilligen Vereinbarung kann der Ausgleichsbetrag vorzeitig und endgültig abgelöst werden. Spätere Forderungen an den/die Eigentümer/in sind damit ausgeschlossen.
Gemäß Beschluss der Stadt Zwickau vom 02.05.2013 (BV/088/2013) können bei vorzeitiger freiwilliger Zahlung auf den Ausgleichsbetrag Nachlässe in folgender Höhe gewährt werden:
- 20% bei Zahlung bis zum 30.06.2014
- 15% bei Zahlung vom 01.07.2014 bis zum 31.12.2014
- 10% bei Zahlung vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015
Für nähere Auskünfte steht das Bauplanungsamt zur Verfügung.
Tel. 0375 836101 oder E-Mail an bauplaungsamtzwickaude