Das Ordnungsamt erinnert daran, dass gemäß § 6 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) „Besondere Schutzvorschriften" für bestimmte Gedenk- und Trauertage gelten. Am Buß- und Bettag, 21. November sind dementsprechend verboten:
- öffentliche Tanzveranstaltungen und andere öffentliche Vergnügungen, die dem ernsten Charakter dieser Tage zuwiderlaufen, von 3 bis 24 Uhr;
- öffentliche Sportveranstaltungen bis 11 Uhr.
Als Gedenk- und Trauertage im vorgenannten Sinne gelten auch der Volkstrauertag am 18. November sowie der Totensonntag am 25. November. Unter „andere öffentliche Vergnügungen" fallen z. B. auch Spielhallen und Internetcafés.
Die „Allgemeinen Schutzvorschriften" des § 4 SächsSFG werden davon nicht berührt. Die Ausnahmen für den Betrieb von Videotheken an Sonntagen gelten nicht. Das bedeutet, dass sie am Buß- und Bettag, am Volkstrauertag und am Totensonntag geschlossen bleiben müssen.
Der Verstoß gegen diese Schutzvorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden.