Hinweise zum Umgang mit Feuerwerkskörpern

veröffentlicht am: 28.12.2010

Das Feuerwehramt und das Ordnungsamt informieren:

Für das traditionelle Verabschieden des alten Jahres mit Feuerwerk mahnen das Feuerwehramt und das Ordnungsamt zum vorsichtigen Umgang mit Feuerwerkskörpern und weisen auf die Beachtung von gesetzlichen Bestimmungen durch Vertreiber und Verbraucher hin. Neben den Gebrauchsanweisungen sollten insbesondere folgende Hinweise beachtet werden:

  • Silvesterraketen und andere Feuerwerkskörper sollten nie in der Nähe von Gebäuden mit brennbaren Außenwänden oder brennbarem Inhalt gezündet werden.
  • Die „Abschussrampe" ist so auszurichten, dass die Flugbahn nicht in die Nähe von Personen oder Gebäuden führt.
  • Vorsicht bei Blindgängern - sie dürfen nie ein zweites Mal gezündet werden. Nach einer längeren Wartezeit sollten sie mit Wasser gänzlich unschädlich gemacht werden.
  • Stark alkoholisierte Personen sollten nach Möglichkeit am Umgang mit Feuerwerkskörpern gehindert werden.
  • Zu verwenden sind ausschließlich Feuerwerkskörper, die mit dem Prüfzeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) versehen sind und einen Vermerk über die Klasse tragen, in die sie eingestuft sind. Die illegale Einfuhr und das Verwenden von nicht geprüften bzw. illegal eingeführten Billigprodukten ist verboten und stellt ein erhebliches Risiko für die Gesundheit aller Beteiligten dar!
  • Der Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden.

Feuerwerkskörper der Kategorie 1 sind das ganze Jahr über erhältlich. Der Umgang mit den entsprechenden pyrotechnischen Gegenständen ist Personen nur dann gestattet, wenn sie das 12. Lebensjahr vollendet haben. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen in diesem Jahr ab dem morgigen Mittwoch (29. Dezember) verkauft werden. Feuerwerkskörper dieser Kategorie dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Das Abbrennen dieser Feuerwerkskörper ist nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz nur am 31. Dezember und am 1. Januar gestattet. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.

Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen. Das Schießen mit Schreckschuss- oder Signalwaffen außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ist auch am 31. Dezember und am 1. Januar grundsätzlich verboten. Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden können.

Sollte es trotz vorsichtigen Umganges mit der Pyrotechnik zu Verletzungen kommen, kann Hilfe über die Notrufnummern 110 und 112 angefordert werden.

  • Presse- und Ober-bürgermeisterbüro

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