Die Stadt Zwickau sucht für die bevorstehende Wahl durch den Stadtrat einen/eine Friedensrichter/in für den Schiedsbezirk „Zwickau-Nord" sowie einen/eine Friedensrichter/in für den Schiedsbezirk „Zwickau-Süd" im Ehrenamt für die Besetzung der Schiedsstellen der Stadt Zwickau für den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2015.
Für das Ehrenamt besteht Anspruch auf Entschädigung nach der Satzung über die
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Zwickau von derzeit 75,00 Euro
monatlich.
Aufgaben:
Bürgerrechtliche Streitigkeiten als auch strafrechtliche Privatklagesachen, in denen die
Schiedsstelle das Sühneverfahren durchführt. Darunter fallen u. a. Streitigkeiten über
Zahlungsansprüche, Nachbarrechte, Mietstreitigkeiten sowie Straftaten wie
Hausfriedensbruch, Beleidigung und Sachbeschädigung.
Gemäß § 4 des Gesetzes über Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen (Sächsisches Schiedsstellengesetz - SächsSchiedsStG) müssen Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
§ 4 SächsSchiedsStG
- (1) Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet
sein. - (2) Friedensrichter kann nicht sein, wer
1. als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;
2. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
3. das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwaltes ausübt oder als Polizei- oder
Justizbediensteter tätig ist. - (3) Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter nicht
besitzt oder durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. - (4) Friedensrichter soll nicht sein, wer
1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht, oder das 70. Lebensjahr schon
vollendet haben wird;
2. nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt;
3. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere
die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 19.12.1966
gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
vom 10.12.1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
4. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war. - (5) Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und
Massenorganisation der bewaffneten Organe und Kampfgruppen, sowie sonstiger staatlicher oder
gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei
Abteilungsleitern der Ministerien und Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler
Parteischulen, politischen Funktionsträger in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen,
Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie
bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden. - (6) Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den Absätzen 2 bis 5 nicht vorliegen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes 4 Nummer 3 und 4 sowie des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen,
zu erteilen.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 30.04.2010 an die Stadtverwaltung
Zwickau, Rechtsamt, Werdauer Straße 62, 08056 Zwickau.
Später eingehende
Bewerbungen können leider nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Bewerbungsbögen können Sie über das Internet, der Pforte im Verwaltungszentrum
und dem Rechtsamt erhalten. Weitere Informationen zur Wahl der Friedensrichter
erhalten Sie im Rechtsamt der Stadtverwaltung unter der Rufnummer 0375 833023 und
unter der Tel. 0375 833008.