Information des Einwohner- und Standesamtes
Nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) sind alle Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig.
Die Erfassung kann bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt werden.
Alle Personen des Geburtsjahrgangs 1992, die wehrpflichtig sind, und denen bislang kein Schreiben der Erfassungsbehörde über die bevorstehende Erfassung zugegangen ist, werden aufgefordert, sich umgehend persönlich oder schriftlich bei der nachstehenden Erfassungsbehörde zur Erfassung zu melden:
Stadtverwaltung Zwickau
Einwohner- und Standesamt
Meldebehörde
Sitz: Werdauer Straße 62
Postfach 20 09 33, 08009 Zwickau
Sprechzeiten:
Montag 9:00 - 12:00 Uhr;
Dienstag 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr; Donnerstag 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr;
Freitag 9:00 - 11:00 Uhr
Diese Aufforderung ergeht insbesondere auch an Personen ohne feste Wohnung, die die Wehrpflichtvoraussetzungen erfüllen.
Bei der persönlichen Meldung ist der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Es empfiehlt sich, auch sonstige der Feststellung der Wehrpflicht dienende Unterlagen mitzubringen.
Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber nicht nach § 14 Arbeitsplatzschutzgesetz zur Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes verpflichtet ist, wird der durch die Erfassung entstehende Verdienstausfall durch die Erfassungsbehörde auf Antrag erstattet. Dies gilt auch für die entstehenden notwendigen Auslagen, insbesondere Fahrkosten am Ort der Erfassung.