Das Ordnungsamt informiert:
Gemäß § 6 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) gelten folgende „Besondere Schutzvorschriften".
Am Buß- und Bettag, 18. November 2009, und an den Gedenk- und Trauertagen sind verboten:
1. öffentliche Tanzveranstaltungen und andere öffentliche Vergnügungen, die dem ernsten Charakter dieser Tage zuwiderlaufen, von 3 bis 24 Uhr; 2. öffentliche Sportveranstaltungen bis 11 Uhr.
Als Gedenk- und Trauertage im vorgenannten Sinne gelten der Volkstrauertag am 15. November 2009 und der Totensonntag am 22. November 2009. Unter „andere öffentliche Vergnügungen" fallen z. B. auch Spielhallen und Internetcafés.
Die „Allgemeinen Schutzvorschriften" des § 4 SächsSFG werden davon nicht berührt. Das bedeutet, dass z. B. Videotheken oder ähnliche Einrichtungen generell an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben müssen.
Verstöße gegen diese Schutzvorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden.