Auf Grund § 33 Absatz 1 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. Juli 2006 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 388) ist die Meldebehörde ermächtigt, Parteien,Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den an der Wahl vorangehenden Monaten Gruppenauskunft aus dem Melderegister über Wahlberechtigte zu erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.
Erteilt werden darf:
- Familiennamen
- Vornamen unter Kennzeichnung des Rufnamens
- Doktorgrad
- Anschriften.
Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit der Betroffene für eine Justizvollzugsanstalt, für ein Krankenhaus, Pflegeheimoder eine ähnliche Einrichtung im Sinne von § 20 Absatz 1 des Sächsischen Meldegesetzes gemeldet ist, eine Auskunftssperre besteht, der Betroffene Widerspruch einlegt bzw. bereits eingelegt hat.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Zwickau, Einwohner- und Standesamt, Meldebehörde, Werdauer Straße 62, 08056 Zwickau, einzulegen.
Bereits früher eingelegte Widersprüche gegen Auskünfte vor Wahlen gelten fort, falls sie nicht an eine bestimmte Wahl gebunden waren.
Amtsleiterin, Einwohner- und Standesamt