Für das traditionelle Verabschieden des alten
Jahres mit Feuerwerk weisen das Amt
für Brand-, Katastrophenschutz,
Rettungsdienst und das Ordnungsamt auf die Beachtung von gesetzlichen Bestimmungen
durch Vertreiber und Verbraucher hin.
Den Umgang mit Feuerwerkskörpern regelt
das Sprengstoffgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen.
Feuerwerkskörper der Klasse I unterliegen keinerlei
Beschränkungen; sie sind das ganze Jahr über erhältlich.
Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen gemäß § 21 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in diesem Jahr ab Montag, den 29.12.2008 verkauft werden. Feuerwerkskörper dieser Klasse dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Das Abbrennen dieser Feuerwerkskörper ist nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz nur am 31. Dezember und am 1. Januar gestattet. Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten,
die mit Geldbuße bis zu 5 000 € geahndet werden
können. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist verboten. Das Schießen mit Schreckschuss- oder Signalwaffen außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ist auch am 31. Dezember und am 1. Januar grundsätzlich verboten.
Neben den Gebrauchsanweisungen sollten folgende
Hinweise beachtet werden:
- Zünden Sie Silvesterraketen und andere Feuerwerkskörper nie in der Nähe von Gebäuden mit brennbaren Außenwänden oder brennbarem Inhalt.
- Richten Sie die „Abschussrampe" (leere Flasche)
so aus, dass die Flugbahn nicht in die Nähe von Personen oder Gebäuden führt. - Vorsicht bei Blindgängern - sie dürfen nie ein
zweites Mal gezündet werden. Nach einer längerer Wartezeit mit Wasser gänzlich unschädlich machen. - Versuchen Sie, stark alkoholisierte Personen am
Umgang mit Feuerwerkskörpern zu hindern. - Verwenden Sie nur Feuerwerkskörper, die mit
dem Prüfzeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) versehen sind und einen Vermerk über die Klasse tragen, in die sie eingestuft sind.
Die illegale Einfuhr und die Verwendung solcher
pyrotechnischer Gegenstände ist verboten und wird nach dem Sprengstoffgesetz strafrechtlich verfolgt. Daran ändert auch der Wegfall der Grenzkontrollen an der tschechischen und polnischen Grenze nichts! Das Verwenden von nicht geprüften bzw. illegal eingeführten
Billigprodukten ist verboten und stellt ein erhebliches Risiko für die Gesundheit aller Beteiligten dar!
Sollte es trotz vorsichtigen Umganges mit der Pyrotechnik zu Verletzungen kommen, kann Hilfe über die Notrufnummern 110 und 112 angefordert werden.